Satzung des Karate Dojo Melle Chojun-Do e.V.

Stand: 27. März 1999

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 2.8.1977 in Melle gegründete Verein führt den Namen: Karate Dojo Melle Chojun-Do.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Melle und ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und im Karate-Verband Niedersachsen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind Rot und Schwarz.
  5. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Vereinszweck

  1. Das Karate Dojo Melle widmet sich der Pflege und Förderung von Karate, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.
  2. Das Karate Dojo Melle ist parteipolitisch neutral. Es vertritt den Grundsatz ethnischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu übergeben.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme durch den Vorstand gilt durch Aushändigung des Mitgliedsausweises des Deutschen Karateverbandes als erfolgt.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Angemessene Geldstrafe
  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Das Mitglied hat seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Kündigungsfrist für diesen Austritt beträgt drei Monate zum Monatsende. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitglieds gegen den Verein und auch die Vereinsstrafgewalt.
  2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingetretenen Verbindlichkeiten, insbesondere seinen Beitragspflichten, trotz Mahnung nicht nachkommt.
    2. Wenn das Mitglied den Grundsätzen des Vereins schuldhaft zuwider handelt, insbesondere wenn es gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

§ 6 Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitrags- und Gebührenordnung niedergeschrieben.
  3. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder, der von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und Gebührenordnung niedergeschrieben wird. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung.
  3. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Vorstandswahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Wahl der Kassenprüfer
    6. Beschlußfassung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung, soweit erforderlich.
    7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. In der Mitgliederversammlung haben nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  6. Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingehen.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Jugendwart
  2. Die Mitgliederversammlung kann, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt, für spezielle Aufgaben weitere Personen zu voll stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern wählen. Der Vorstand kann weitere Personen mit speziellen Aufgaben betrauen und diese mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen lassen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes und präsentiert darüberhinaus den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Er leitet die Mitgliederversammlungen.
  4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  5. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge und Gebühren vorläufig beschließen und bis zur endgültigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen.
  6. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gem. § 26 BGB.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 10 Ordnungen

Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben und für spezielle Angelegenheiten Ordnungen erlassen. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder des Vereins. Die Ordnungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie erfolgt durch Beschlußfassung. Der Vorstand kann Ordnungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen.

§ 11 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 2. August 1977 errichtet. Sie wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 10.07.1978, am 03.05.1996 und am 27. März 1999 geändert.